Anhänger

  • Anhänger mit Bremse >3,5t
  • PKW Anhänger mit Bremse < 3,5t
  • PKW Anhänger ohne Bremse

Dienstleistungen für Anhänger

Wir stellen fest, ob Ihr Fahrzeug verkehrstüchtig ist und ob es die Sicherheitsstandards erfüllt. Ebenso prüfen wir, ob es alle gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien erfüllt. Außerdem erhalten im Rahmen der HU von uns geprüfte Fahrzeuge die UMA (früher AU), bei der das Motormanagement- und Abgasreinigungssystem unter die Lupe genommen wird.

Im Rahmen der HU werden unter anderem folgende Punkte untersucht:

  • Sichtverhältnisse: Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage, Spiegel innen/ außen

  • Lenkung: Lenkrad, Lenkspiel, Funktion

  • Sitze und Sicherheitsgurte: Funktion, Zustand

  • Karosserie und Bodengruppe: Anbauteile, Korrosion, Schäden, unsachgemäße Reparaturen, Scharniere, Schlösser

  • Schalldämpferanlage mit Abgasreinigungssystem: Abgaswerte, Rauchentwicklung, Geräuschverhalten, Zulässigkeit

  • Räder/Reifen: Schäden, Befestigung, Radlagerspiel, Profiltiefe, Zulässigkeit

  • Innenraum/Fahrerplatz: Tachometer, Bedienelemente, Kupplung/Schaltung, Heizung/Lüftung, Wegfahrsperre, Hupe, Kontroll- & Warneinrichtungen

  • Fahrwerk/Kraftübertragung: Radaufhängung, Stabilisatoren, Federn und Dämpfer, Antriebswellen, Manschetten, Differential

  • Bremsen: Funktion, Gleichmäßigkeit, Verschleiß, Dichtheit

  • Beleuchtung: Scheinwerfer/Leuchten, Adaptives Lichtsystem, Fahrtrichtungsanzeiger, Leuchtweitenregulierung, Lichtsensorik, Zulässigkeit, Funktion, Einstellung

  • Sicherheitsrelevante elektronische Systeme: Insassenschutzsysteme (z. B. Airbag), Fahrerassistenzsysteme, Reifendruckkontrollsystem, Fahrdynamische Systeme (ABS, ESP, ASR), Bremsassistenzsysteme, Adaptive Abstandsregelung (ACC)

  • amtliche Kennzeichen: Zustand, Anbaulage

  • Motorraum: Flüssigkeitsverluste, Elektrische Anlage, Leitungen/Schläuche, Bremskraftverstärker, Lenksäule und -getriebe, Abgasreinigungssystem, Motorlagerung

Gewerblich genutzte Fahrzeuge unterliegen im Rahmen der Arbeitsschutzvorschriften einer besonderen Prüfpflicht, nämlich der Betriebssicherheitsprüfung (ehemals UVV) gemäß der DGUV Vorschrift 70.

Danach sind Firmenfahrzeuge bei Bedarf, mindestens einmal pro Jahr, durch einen Sachkundigen auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen.

Unter die Vorschrift fallen alle maschinell angetriebenen, schienenungebundenen Landfahrzeuge und deren Anhänger. Damit schließt die DGUV Vorschrift 70 auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellte Firmenfahrzeuge ein.

Gerne übernehmen die FSP Partner diese Prüfung für Sie!

Die Wertentwicklung von Automobilen ist sehr unterschiedlich. Nicht jedes Fahrzeug unterliegt einem Wertverlust. Manche Fahrzeuge gewinnen über die Zeit sogar an Wert.

Häufig handelt es sich dabei um sammlungswürdige Fahrzeuge wie Oldtimer, Sportwagen oder exklusive Sondermodelle. Um deren Wert zu bestimmen, ist besondere Kenntnis nötig.

Viele FSP-Sachverständige sind auf spezielle Fahrzeuggattungen und Typen spezialisiert. Dadurch können sie nicht nur die als Versicherungsvoraussetzung geforderten Kurzgutachten erstellen, sondern ein Fahrzeug bis ins letzte Detail untersuchen und bewerten.

Im Falle eines Fahrzeugschadens, egal ob durch Unfall, Wetter, Einbruch oder andere Unglücke, ist eine professionelle Bewertung unabdingbar.

Insbesondere, wenn es Schadensersatzansprüche durchzusetzen gilt, ist ein professionelles Gutachten die unverzichtbare Grundlage.

Die FSP Gutachter stehen in ganz Deutschland für Schadensgutachten aller Art zur Verfügung.

Viele von Ihnen sind zusätzlich spezialisiert. Damit ist die FSP auch der richtige Partner, wenn es um spezielle Fahrzeuge wie Caravans, Oldtimer, Zweiräder, Einsatzfahrzeuge oder Land-/Baumaschinen geht.

Selbst für besondere Schadensereignisse findet man bei FSP den richtigen Partner. So sind sogar Brandursachenanalysen oder Ultraschalluntersuchungen von Carbonteilen im Leistungsangebot. Selbst Röntgen wird in manchem Fällen eigesetzt.

Wenn ein Fahrzeug übergeben wird, stellt sich die Frage nach seinem Zustand. So sind Leasingrücknahmegutachten schon seit vielen Jahren fester Bestandteil des Rückgabeprozesses.

Durch den Trend "Nutzen statt Besitzen" erhöht sich der Bedarf weiter. Denn auch bei Fahrzeugabonnements oder Langzeitmieten ist es sinnvoll, den Übergabezustand durch einen FSP-Sachverständigen feststellen und dokumentieren zu lassen.

Das betrifft mittlerweile nicht mehr nur den PKW sondern gilt auch für viele andere Fahrzeugarten bis hin zum Fahrrad.

Eine Änderungsabnahme nach §19 (3) StVZO ist immer dann nötig, wenn am Fahrzeug Änderungen vorgenommen wurden, bei denen Teile mit einem Teilegutachten oder einer Teilegenehmigung (z.B. einer EG Genehmigung oder einer ABE) verbaut wurden. Ein Beispiel ist die Nachrüstung eines Sportfahrwerks.

Eine erfolgte Änderungsabnahme nach §19 (3) muss nicht immer sofort in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Das erfolgt beim nächsten Halterwechsel oder der nächsten Ummeldung. Es genügt bis dahin, die Änderungsabnahme als Dokument im Original mitzuführen.